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Beförderungsbedingungen

  1. Die Beförderungsbedingungen sind ein Bestandteil des Beförderungsvertrages. Sie gelten für die Beförderung von Personen und Sachen sowie für das Verhalten im Bahnbereich.
  2. Die Erfüllung des Beförderungsvertrages und damit die Wirksamkeit der vorliegenden Beförderungsbedingungen beginnt mit dem Erreichen und endet mit dem Verlassen der dem Seilbahnbetrieb gewidmeten Anlageteile.
  3. Mit dem Kauf des Fahrausweises anerkennt der Fahrgast die nachstehenden Bestimmungen und verpflichtet sich, dieselben einzuhalten.
  4. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen kann auch haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.
  5. Das Seilbahnunternehmen ist nach Maßgabe des Fahrplanes zur Beförderung verpflichtet, wenn
    a) Den geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen sowie den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens entsprochen wird und
    b) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die das Seilbahnunternehmen nicht abzuwenden und denen es auch nicht abzuhelfen vermag.
  6. Betrunkene und Personen, welche die Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen oder die zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung darüber hinaus getroffenen Anordnungen des Seilbahnunternehmens nicht einhalten oder infolge ihres besonderen Körper- oder Geisteszustandes hierzu offensichtlich nicht in der Lage sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
    Die Fahrgäste müssen einen gültigen Fahrausweis besitzen. Dieser ist grundsätzlich nicht übertragbar, Ausnahmen bestimmt der Tarif. Die Geltungsdauer der Fahrausweise ist auf diesen vermerkt oder im Tarif festgehalten.
  7. Der Fahrausweis ist auf Verlangen zur Kontrolle bzw. Entwertung vorzuweisen. Befindet sich der Fahrausweis in einem Zustand, in dem seine Gültigkeit nicht mehr feststellbar ist, ist ein neuer Fahrausweis zu lösen.
  8. Ein Fahrgast, der nach Fahrtantritt ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, hat unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung neben dem für die Fahr zu entrichtenden Fahrpreis das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt zu entrichten. Als Fahrtantritt gilt das Betreten und Verlassen der Kontrollzone oder der Bahnanlage.
  9. Bei versuchter oder erfolgter missbräuchlicher Verwendung eines Fahrausweises wird unbeschadet allfälliger strafrechtlicher Verfolgung derselbe entschädigungslos eingezogen und das in den Tarifbestimmungen festgesetzte zusätzliche Beförderungsentgelt eingehoben.
  10. Verweigert der Fahrgast die sofortige Bezahlung des Fahrpreises oder des zusätzlichen Beförderungsentgeltes, sind die Bediensteten des Seilbahnunternehmens berechtigt, von ihm die Ausweisleistung zu verlangen und ihn von der Fahrt auszuschließen.
  11. Für in Verlust geratene Fahrausweise wird kein Ersatz gewährleistet.
  12. Falls die Beförderung aus Gründen, die das Seilbahnunternehmen zu vertreten hat oder gemäß Pkt. 5b) unterbleibt, wird der Fahrpreis bei Einzelfahrscheinen zur Gänze, ansonsten teilweise rückerstattet. Das Ausmaß der Rückerstattung bestimmt der Tarif.
  13. Unterbleibt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, so besteht - mit Ausnahme von Nichtausnützung nach Wintersportunfällen - kein Anspruch auf Rückerstattung des Fahrpreises.
  14. Für das Verhalten der Fahrgäste vor, während und nach der Beförderung gilt:
    a) Die Fahrgäste haben sich so zu verhalten, dass dadurch die Sicherheit des Seilbahnbetriebes und der Fahrgäste nicht gefährdet sowie die Ordnung und der Betriebsablauf nicht gestört werden.
    b) Die Fahrgäste dürfen nur die bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffneten Bahnanlagen und Räume in den Stationen betreten.
    c) Nach Öffnen der Stationstüren haben die Fahrgäste so rasch als möglich die Seilbahnwagen zu betreten. Der Wagentürbereich ist anschließend freizuhalten.
    d) Die Türen der Wagen werden automatisch geschlossen und geöffnet. Eine Verhinderung oder Beeinträchtigung des Schließ- und Öffnungsvorganges ist verboten. Personen, die beim Ein- und Aussteigen Hilfe wünschen, haben dies dem Stationsbediensteten ausdrücklich bekanntzugeben.
    e)In den Stationen und während der Fahrt ist das Rauchen verboten.
    f)Wird während der Fahrt die Seilbahn stillgesetzt, so haben sich die Fahrgäste ruhig zu verhalten und die Anordnungen der Seilbahnbediensteten abzuwarten.
    g)Das Hinaushalten oder das Abwerfen von Gegenständen während der Fahrt ist untersagt.
    h)Nach Beendigung der Fahrt ist der Bahnsteig in der angezeigten Richtung zu verlassen.
    i) Die für Fahrgäste der Seilbahn maßgeblichen, in der Regel durch Symbolschilder erkennbar gemachten Verbote, Gebote und Hinweise sind genauestens zu beachten.
  15. Für die Beförderung von Kindern gilt
    a) Kinder mit einer Körpergröße unter 1,10 m dürfen nur in Begleitung einer geeigneten Person befördert werden.
    b) Als geeignet wird eine Begleitperson insbesondere dann angesehen, wenn sie nach den tariflichen Bestimmungen als erwachsen gilt und zu allenfalls erforderlichen Hilfestellungen offensichtlich in der Lage erscheint.
  16. Der Fahrgast darf leicht tragbare, nicht sperrige Gegenstände bis zum Gesamtgewicht von 10 kg und ein Wintersportgerät nach Maßgabe der im Fahrbetriebsmittel gegebenen Platzverhältnisse mit sich führen.
  17. Personen, die Anlagen, Fahrbetriebsmittel oder sonstige Einrichtungen der Seilbahn beschädigen oder verunreinigen, haben die Instandsetzungs- bzw. Reinigungskosten zu zahlen. Eine vorsätzliche Beschädigung wird überdies zur Anzeige gebracht.
  18. Tiere sind zur Beförderung zugelassen, wenn eine den sicheren Betrieb nicht beeinträchtigende Beförderung erwartet werden kann, der Halter während der Beförderung das Tier sicher verwahrt und allenfalls mitfahrende Fahrgäste keinen Einwand erheben.
  19. Güter werden nur nach gesonderter Vereinbarung angenommen.
  20. Reisegepäck wird weder zur Beförderung noch zur Verwahrung angenommen.
  21. Beförderung von Gütern:
    Güter werden nur nach Vereinbarung zur Beförderung angenommen. Die Beförderung von Gütern kann abgelehnt werden, wenn die Anlage- oder Betriebsverhältnisse die Beförderung nicht gestatten oder wenn durch die Beförderung der sichere Bestand und Betrieb der Seilbahn gefährdet werden könnte.

    Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
    a) Güter, deren Verladung besondere Einrichtungen erfordert.
    b) Güter, bei deren Beförderung nach Ermessen des Seilbahnunternehmens eine Verunreinigung oder Beschädigung des Wagens wahrscheinlich ist.
    c)Gegenstände, die sich wegen ihres Umfanges, ihres Gewichtes oder ihrer Beschaffenheit nicht eignen.
    d)Güter, deren Beförderung nach den geltenden Rechtsvorschriften verboten ist.
    e) Güter, die gemäß Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( GGST), BGBL. 1979/209 i.d.g.F. als Gefahrengut gelten, werden, soferne die Gewichts- und Platzverhältnisse das gestatten, nur zu den Höchstmengen und unter den Bestimmungen zur Beförderung angenommen, wie das gemäß Verordnung BMöWuV vom 7. 5. 1987 (Kleinmengenverordnung) BGBl. 1987/220 i.d.g.F. zugelassen ist.
  22. Die Verladung und Ausladung der Güter hat stets der Absender bzw. der Empfänger unter Beachtung und Befolgung der Weisungen der Betriebsleitung und ihrer Bediensteten zu besorgen
  23. Den Zeitpunkt der Beförderung bestimmt das Seilbahnunternehmen nach freiem Ermessen. Die Beförderung wird nur dann eingeleitet, wenn nach bahnseitiger Meldung der Bestimmungsstation für die sofortige Ausladung durch den Empfänger entsprechend vorgesorgt ist.
    Die Sendungen sind nach ihrer Ankunft in der Bestimmungsstation vom Empfänger sofort anzunehmen. Eine besondere Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft der Sendung findet nicht statt. Die Übernahme bzw. Entladung der Güter erfolgt durch den Empfänger (siehe Pkt. 23)
  24. Die Eintragung der zu transportierenden Güter erfolgt in ein Frachtenbuch.
  25. Die Fracht ist nach dem Tarif zu berechnen und bei der Aufgabe zu bezahlen (Ausnahmen nach Vereinbarung).

Pfänderbahn AG Bregenz
Genehmigt mit Bescheid des BMöWuV vom 11.05.1995
Zl.: 236 006/2-II/3-1995.